Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Dieser Tatbestand gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung (zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 Regeste). 12.2 Subsidiäre Anwendbarkeit des StGB