19 N 13). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 Bst. a- g BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt in der Praxis dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 16). Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand nach Art.