12. Allgemeines 12.1 Strafbarkeit nach Art. 19 BetmG Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert (Bst. b), unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c) sowie unbefugt besitzt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten.