Mit Verweis auf die Ausführungen zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes von nicht sichergestellten Betäubungsmittel (E. 11.2.4 oben) wird erneut auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2017 abgestellt. Für die Verkaufsmenge von 5 Gramm Kokaingemisch ergibt sich ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 59%. Es resultiert somit eine Gesamtmenge von 2.9 Gramm reinem Kokain, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 an Z.________ verkaufte (5 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt von 59%).