___, insgesamt zwischen 5 und 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 863, Z. 194 f.). Es ist in dubio pro reo auf die kleinere Menge abzustellen. Betreffend Reinheitsgehalt ist festzustellen, dass das veräusserte Kokain nicht sichergestellt und naturgemäss nicht auf dessen Reinheitsgehalt untersucht werden konnte. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes von nicht sichergestellten Betäubungsmittel (E. 11.2.4 oben) wird erneut auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2017 abgestellt.