Dies bestätigt, dass der Beschuldigte und Z.________ sich nicht näher gekannt haben, veranschaulicht jedoch auch, dass die gesamte Beziehung lediglich dem Verkauf von Kokain diente und zwischen den Beiden nicht etwa eine freundschaftliche Beziehung bestand. Angesichts dessen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis zum 5. August 2017 regelmässig Kokain an Z.________ verkauft hat. Betreffend die verkaufte Menge sind keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden, als die Aussage von Z.________, insgesamt zwischen 5 und 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag.