Letztlich hat er den Schuldspruch der Vorinstanz, Kokain an Z.________ verkauft zu haben, akzeptiert und vor der Kammer auch eingeräumt, dass der Vorwurf den Tatsachen entspreche. Es mag zwar stimmen, dass die Beiden sich nicht näher gekannt haben, wie sie übereinstimmend behaupten (pag. 1876, Z. 21; pag. 863, Z. 191). Den Textnachrichten von Z.________ ist zu entnehmen, dass er dem Beschuldigten regelmässig schrieb, er sei «der mit dem Trottinett», so am 14. Juli 2017 (pag. 868) und am 11. Juli 2017 (pag. 868). Dies bestätigt, dass der Beschuldigte und Z.___