Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung gebietet sich gleichwohl eine Auseinandersetzung mit dem Reinheitsgehalt des veräusserten Kokains resp. der insgesamt veräusserten Menge an reinem Kokain. 11.3.2 Vorbringen der Parteien Die Parteien machten keine Äusserungen zum Vorwurf der Veräusserung an Z.________. 11.3.3 Würdigung durch die Kammer Der Call Log zwischen dem Beschuldigten und Z.____