Sie erwog, gestützt auf die Aussagen des Abnehmers, Z.________, sowie den Grundsatz in dubio pro reo sei von der kleineren Drogenmenge von fünf Gramm Kokaingemisch auszugehen. Für die Ermittlung des reinen Wirkstoffs sei auf den beim Beschuldigten am 4. Januar 2018 sichergestellten Kokainstein abzustellen, der einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base aufwies. Daraus resultiere eine Drogenmenge von 2.9 Gramm reinem Kokain (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615). Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten.