Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht ohne Weiteres auf den Reinheitsgehalt des beim Beschuldigten sichergestellten Kokainsteins abgestellt werden kann, da es sich beim an C.________ verkauften Kokaingemisch nicht um denselben Vorrat gehandelt haben kann. Der Beschuldigte gab auch an, die Betäubungsmittel auf der Gasse von ihm unbekannten Personen erworben zu haben (pag. 347, Z. 362 und Z. 364). Dass diese jeweils denselben Reinheitsgehalt aufwiesen, ist unwahrscheinlich.