Stand 1. Januar 2019) demgegenüber empfehlen bei Kokain die Annahme eines Reinheitsgehalt von 30 % (S. 26). Die Vorinstanz stellte auf den Reinheitsgehalt des bei der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 sichergestellten Kokainsteins von 59 % Kokain-Base ab (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615). Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht ohne Weiteres auf den Reinheitsgehalt des beim Beschuldigten sichergestellten Kokainsteins abgestellt werden kann, da es sich beim an C.________ verkauften Kokaingemisch nicht um denselben Vorrat gehandelt haben kann.