Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Drogen, von denen kein Analysewert vorliegt, von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Gemäss der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (einsehbar unter www.sgrm.ch/inhalte/Forensische- Chemie-und-Toxikologie/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2017.pdf;