Es lässt sich nicht ermitteln, wie oft C.________ 0.5 Gramm, und wie oft er 1 Gramm Kokain gekauft hätte, ohne dass dabei Zweifel verbleiben. Aufgrund dieser Zweifel ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in dubio pro reo von einer Verkaufsmenge von 0.5 Gramm Kokaingemisch pro Verkauf auszugehen. Im Ergebnis ergibt dies bei 45 Verkäufen zu jeweils 0.5 Gramm eine Gesamtmenge von 22.5 Gramm Kokaingemisch. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, C.________ «nicht ganz 30 Gramm» verkauft zu haben (pag. 1876, Z. 2 und Z. 15 f.).