23 be, wobei der Preis von CHF 80.00 gerichtsnotorisch eher auf eine Verkaufsmenge von 1 Gramm Kokaingemisch schliessen lässt, wie auch die Aussage von C.________, manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm gekauft zu haben, darauf hin, dass er zuweilen mehr als 0.5 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft hat. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei jedem zweiten Verkauf der Fall gewesen wäre, wie es die Generalstaatsanwaltschaft annimmt. Es lässt sich nicht ermitteln, wie oft C.___