10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Zwar deuten die vorhandenen Beweismittel, so etwa die WhatsApp-Nachricht von C.________ vom 24. Mai 2017, wonach er «nur 80.- [Franken]» zur Verfügung ha-