895, Z. 132), und leitet daraus ab, im Durchschnitt sei von jeweils 0.75 Gramm auszugehen (pag. 1884). Die Verteidigung bringt dagegen vor, wie die Vorinstanz es getan habe, sei im Zweifel vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, also 0.5 Gramm pro Verkauf (pag. 1889). Wie einleitend festgehalten wurde (E. 8.1 oben), ist bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).