Blick auf die Aussagen von C.________ (pag. 895, Z. 129 f.) von einer Verkaufshandlung jeden dritten Tag auszugehen. Etwas anderes machen weder der Beschuldigte, noch dessen Verteidigung geltend. Dies ergibt 45 Verkäufe des Beschuldigten an C.________ (4.5 Monate bzw. 135 Tage dividiert durch 3). Zu bestimmen bleibt die jeweilig verkaufte Menge. Die Generalstaatsanwaltschaft zog zu ihrer Berechnung die Aussagen von C.________ heran, wonach er manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm gekauft habe (pag. 895, Z. 132), und leitet daraus ab, im Durchschnitt sei von jeweils 0.75 Gramm auszugehen (pag. 1884).