Mit Blick auf die Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 (pag. 1435) ist zu bemerken, dass lediglich der Zeitraum ab Mai 2017 zum angeklagten Sachverhalt zählt. Gemäss Call-Log brach der Kontakt zwischen den beiden am 16. September 2017 ab (pag. 359). Von daher ist von einem Tatzeitraum von 4.5 Monaten (Mai 2017 bis zum 16. September 2017) auszugehen, während dem der Beschuldigte regelmässig Kokain an C.________ verkaufte. Dieser Rückschluss auf den Tatzeitraum deckt sich mit der Aussage von C.________, während 3 bis 4, eventuell 5 Monaten regelmässig Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 895, Z. 129 f.). Betreffend die Frequenz der einzelnen Veräusserungshandlungen ist erneut mit