Dass die beiden anlässlich dieser Treffen vereinzelt zusammen Videospiele gespielt haben (pag. 893, Z. 55 und Z. 60), mag stimmen. Jedoch bestehen keine Zweifel, dass die zwischen den beiden geschilderte Beziehung eine blosse Zweckbeziehung darstellte, deren Kernpunkt der Kokainhandel bildete. Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass Beide heute zum Zweck der eigenen Resozialisierung nichts mehr miteinander zu tun haben wollen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte während dieser Zweckbeziehung, die sich gemäss Call-Log vom 28. März 2017 bis zum 16. September 2017 hinzog, regelmässig Kokain an C.________ verkaufte. Mit Blick auf die Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 (pag.