22 Aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ ein schlechter Umgang gewesen sei, mit dem er heute nicht mehr verkehren wolle (pag. 1876, Z. 15 f.), sowie den Aussagen von C.________, er habe in der Wohnung von AD.________, in welcher der Beschuldigte zu dieser Zeit wohnte, mehrfach Drogen gekauft und konsumiert (pag. 894, Z. 121 f.), ist zu folgern, dass der Kontakt zwischen den beiden im Wesentlichen dem Verkauf und allenfalls gemeinsamen Konsum von Kokain gedient hat. Dass die beiden anlässlich dieser Treffen vereinzelt zusammen Videospiele gespielt haben (pag.