Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 903 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) zunächst vorbrachte, er habe nicht gewusst, um was es bei dem Treffen in M.________ gehe. Er habe lediglich vorgehabt, sich die Haare schneiden zu lassen (pag. 194, Z. 37; pag. 200, Z. 126). Beim Haarschneiden scheint es sich somit um eine beliebte Schutzbehauptung des Beschuldigten zu handeln, um sich aus der Affäre zu ziehen. Gestützt auf die Chatnachrichten und die glaubhaften Aussagen von C.________ steht fest, dass der Beschuldigte diesem Kokain verkaufte.