Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er C.________ rund zehn Mal je ein halbes Gramm Kokain, ausmachend fünf Gramm, im Gegenzug für das Haareschneiden gegeben haben will, stehen in klarem Widerspruch zu den Chatnachrichten und den glaubhaften Aussagen von C.________, wonach dieser entgeltlich Kokain erworben haben will, sowie auch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst vor der Kammer, wonach er C.________ nicht ganz 30 Gramm Kokain verkauft haben will. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 903 Gramm Kokaingemisch (Ziff.