Auf Vorhalt von Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe C.________ kein Kokain verkauft (pag. 1539, Z. 32 f.). Er habe C.________ lediglich rund zehn Mal je ein halbes Gramm Kokain für einen Haarschnitt gegeben (pag. 1540, Z. 5). C.________ hätte es sich gar nicht leisten können, Drogen im Umfang der angeklagten 30 Gramm Kokaingemisch zu kaufen (pag. 1540, Z. 10 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er hätte grossmehrheitlich gemeinsam mit C.________ konsumiert und ihm nur ausnahmsweise Kokain abgegeben (pag. 1875, Z. 44 f.).