_ gehabt. Es sei nicht immer um Drogen gegangen, wenn sie einander geschrieben hätten (pag. 398, Z. 179 f.). Auf Vorhalt der Aussage von C.________ vom 7. März 2018, wonach der Beschuldigte ihm im Zeitraum von Mai 2017 bis 16. November 2017 etwa jeden dritten Tag jeweils ein halbes oder ein ganzes Gramm Kokain verkauft habe, und Frage, wie er dazu Stellung nehme, antwortete der Beschuldigte, dies stimme so nicht ganz. Er verweise auf seine vorherigen Aussagen (pag. 399, Z. 224), womit vermutlich seine Aussagen zum angeblichen Deal betreffend Haareschneiden gemeint waren (pag. 397, Z. 161 ff.). Auf Vorhalt von Ziff.