demgegenüber keine klaren Angaben machen. Der Beschuldigte selbst stritt in der Einvernahme vom 20. April 2018 ab, Betäubungsmittel verkauft und so einen Teil seines Lebensunterhalts finanziert zu haben (pag. 153). Auf Vorhalt des Call-Log und Frage, um was es in den telefonischen Verbindungen mit C.________ jeweils gegangen sei, erklärte er, er habe sich von C.________ die Haare schneiden lassen und manchmal hätten sie zusammen Cannabis konsumiert (pag. 34, Z. 170 ff.). Dass er C.________ Marihuana verkauft habe, könne man allerdings nicht sagen. Das Marihuana sei eine Gegenleistung für das Haareschneiden gewesen (pag. 343, Z. 186).