20 gleich aus den Chatnachrichten nicht hervorgeht, was C.________ jeweils vom Beschuldigten erwerben und bei diesem zu Hause resp. bei AD.________ (bei welchem der Beschuldigte zu dieser Zeit wohnte; pag. 248, Z. 84 ff.; pag. 1603) abholen wollte, sind sie – in Verbindungen mit den hiernach erwähnten Aussagen von C.________ – als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause Kokain aufbewahrte und zwischen dem 28. März 2017 und 16. September 2017 regelmässig Kokain an C.________ verkaufte. Der Zeuge C.________ gab in der delegierten Einvernahme vom 7. März 2018 zu