Daraus ergäbe sich die Gesamtmenge von 15 Gramm Kokaingemisch, wie sie auch die Vorinstanz als erstellt erachtet habe. Es sei zu bedenken, dass C.________ bei der fraglichen Einvernahme durch die Polizei mutmasslich unter Einfluss von Drogen stand. Dessen Aussagen seien also ohnehin mit Vorsicht zu würdigen. 11.2.3 Zur veräusserten Drogenmenge Gemäss Call-Log (pag. 359 ff.) kam es zwischen dem 28. März 2017 und dem 16. September 2017 zu 148 telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und C.________. Dabei handelte es sich primär um Eingehende, d.h. von C.________ getätigte Anrufe resp. Anrufversuche.