Diese mittlere Menge multipliziert mit 40 einzelnen Verkaufshandlungen ergäbe die Gesamtmenge von 30 Gramm Kokain, wie sie auch in der Anklageschrift genannt werde. Die Verteidigung bringt hingegen vor, für jede einzelne telefonische Verbindung auf eine Verkaufshandlung zu schliessen, sei verfehlt. Den Aussagen C's.________ zufolge, wobei nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von den für den Beschuldigten günstigsten Angaben auszugehen sei, sei rund 30 mal 0.5 Gramm Kokain verkauft worden. Daraus ergäbe sich die Gesamtmenge von 15 Gramm Kokaingemisch, wie sie auch die Vorinstanz als erstellt erachtet habe.