19 März 2017 bis September 2017 in Kontakt gestanden. Sie hätten in dieser Zeit rund 148 Telefonate geführt und 29 Textnachrichten ausgetauscht. Diese Kommunikation habe nur dem Erwerb von Kokain gedient. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von 30 einzelnen Verkaufshandlungen ausgehe. Aus den Aussagen C's.________, auf die abzustellen sei, ergäbe sich rechnerisch eine Bandbreite von 30 bis 50 einzelnen Verkaufshandlungen.