Verkäufe zu 0.5 Gramm). Für die Ermittlung des reinen Wirkstoffs, so die Vorinstanz weiter, sei auf das beim Beschuldigten am 4. Januar 2018 sichergestellte Kokain abzustellen, welches einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base aufwies. Daraus resultiere eine Drogenmenge von 8.8 Gramm reinem Kokain (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615). 11.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hinsichtlich der Verkäufe an C.________ vor, er und der Beschuldigte seien gemäss Auswertung der Telefondaten von