11.2 Zum Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von Kokain an C.________ 11.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte Kokain an C.________ verkaufte. Bezüglich der relevanten Menge erwog sie gestützt auf die Aussagen des Abnehmers C.________ und den Grundsatz in dubio pro reo sei zu Gunsten des Beschuldigten von den jeweils kleinsten Mengenangaben auszugehen. Die Vorinstanz gelangte so zu einer massgeblichen Drogenmenge von rund 15 Gramm Kokaingemisch (30 Abgaben/Verkäufe zu 0.5 Gramm).