18 Dies ist aufgrund der genannten Umstände und insbesondere in Anbetracht seines erkennbar auf Beschönigung zielenden Aussageverhaltens als Schutzbehauptung abzutun. 10.5 Beweisfazit Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Januar 2018 (und mindestens seit dem 15. November 2017) in seinem Zimmer in J.________ einen Kokainstein zu 5.3 Gramm reinem Kokain aufbewahrte. Die gesamte Menge Kokain war für den Weiterverkauf bestimmt.