Zwar muss der Verteidigung beigepflichtet werden, dass aus Mangel an objektiven, den Kokainkonsum des Beschuldigten belegenden Beweismitteln nicht automatisch geschlossen werden darf, der Beschuldigte habe selbst nicht konsumiert, weshalb die gesamten 5.3 Gramm reines Kokain zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Jedoch lässt der gelegentliche Eigenkonsum des Beschuldigten wiederum nicht ohne Weiteres darauf schliessen, einen Teil des sichergestellten Kokainsteins hätte er selbst konsumiert.