Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf bestimmt war und nicht für den Eigenkonsum aufbewahrt wurde. Der rechtskräftige Schuldspruch betreffend Konsumwiderhandlungen, unter anderem wegen Konsums von Kokain (Ziff. III.1.5 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1586), steht dem nicht entgegen. Zwar muss der Verteidigung beigepflichtet werden, dass aus Mangel an objektiven, den Kokainkonsum des Beschuldigten belegenden Beweismitteln nicht automatisch geschlossen werden darf, der Beschuldigte habe selbst nicht konsumiert, weshalb die gesamten 5.3 Gramm reines Kokain zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei.