Die für die Kammer ersichtlichen Einkünfte des Beschuldigten belaufen sich für das gesamte Jahr 2017 auf CHF 32‘157.45 und er war Ende des Jahres 2017 seinen eigenen Angaben zufolge während rund 2 bis 3 Monaten arbeitslos (E. 9.2 oben mit weiteren Verweisen). Bei diesen finanziellen Verhältnissen konnte sich der Beschuldigte eine derartige Beschaffung gerade nicht leisten, ausser sie war vollumfänglich für den einkommensträchtigen Weiterverkauf bestimmt. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf bestimmt war und nicht für den Eigenkonsum aufbewahrt wurde.