Es erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass dem Beschuldigten die geltend gemachten Qualitätsunterschiede aufgefallen wären, wenn er nur sporadisch konsumiert hätte. Soweit die Verteidigung dagegen vorbringt, der Beschuldigte habe in der fraglichen Zeit gearbeitet und hätte sich den Kokainkonsum in der geschilderten Weise leisten können, so verkennt sie die angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum. Die für die Kammer ersichtlichen Einkünfte des Beschuldigten belaufen sich für das gesamte Jahr 2017 auf CHF 32‘157.45 und er war Ende des Jahres 2017 seinen eigenen Angaben zufolge während rund 2 bis 3 Monaten arbeitslos (E. 9.2 oben mit weiteren Verweisen).