Offenbar sah er sich veranlasst, vor der Kammer eine neue Erklärung für die grosse Menge anzugeben. Aus all diesen Umständen ist zu folgern, dass die Behauptung des Beschuldigten, er hätte rund die Hälfte des sichergestellten Kokainsteins selbst konsumiert, eine Schutzbehauptung darstellt. Auch der vom Beschuldigte vorgebrachte Rechtfertigungsgrund, wonach er herausgefunden habe, dass die Qualität bei grösseren Mengen besser sei, überzeugt nicht. Diese Aussage deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte einen wesentlich grösseren Umgang mit Kokain hatte, als er nun im Nachhinein einräumt.