Ohnehin ist erstaunlich, weshalb der Beschuldigte diese Version erstmalig an der oberinstanzlichen Einvernahme vorbrachte. Sie korrespondiert nicht mit den wiederholten Vorhalten, wonach die sichergestellte Menge bei seinem als mässig beschriebenen Konsum ungewöhnlich gross erscheint. Die neue Version des Beschuldigten ist vermutungsweise darauf zurückzuführen, dass er mehrmals mit dem Vorhalt, die Menge sei ungewöhnlich gross für seinen Eigenkonsum, konfrontiert wurde (so in pag. 1877, Z. 2 f.; pag. 1540, Z. 32 ff.; pag. 250, Z. 169 ff.). Offenbar sah er sich veranlasst, vor der Kammer eine neue Erklärung für die grosse Menge anzugeben.