17 muss insbesondere für die vom Beschuldigten erwähnten Bekannten gelten, die er selbst rückblickend wiederholt als schlechtes Umfeld bezeichnete (pag. 1875, Z. 43 f.; pag. 1876, Z. 39). Es ist absolut unglaubhaft, dass Personen dieses Umfelds Geld zum Erwerb von Kokain beisteuern würden, wozu sie jedoch nur über den Beschuldigten Zugang hätten. Ohnehin ist erstaunlich, weshalb der Beschuldigte diese Version erstmalig an der oberinstanzlichen Einvernahme vorbrachte.