Dass er trotzdem für seinen Eigenkonsum eine Menge Kokain beschaffte, die bei seinen als mässig beschriebenen Konsumgewohnheiten erfahrungsgemäss rund 5 Monate ausreichen würde, ist realitätsfremd. Ebenso realitätsfremd erscheint es, dass der Beschuldigte zusammen mit Bekannten die 9 Gramm Kokaingemisch beschafft und die gesamte Menge bei sich zuhause aufbewahrt haben will, wie er vor der Kammer neuerdings geltend macht (pag. 1876, Z. 39 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass für Betäubungsmittelkonsumenten ungehinderter Zugang zum von ihnen gekauften Stoff unerlässlich ist. Dies