Dass der Beschuldigte, der (lediglich) ein bis zwei Mal pro Monat im Ausgang Kokain konsumiert haben will (pag. 401, Z. 279 ff.), ganze 5.3 Gramm reines Kokain oder auch nur die Hälfte dieser Menge zu Hause für den Eigenkonsum aufbewahrt haben will, ist nicht glaubhaft. Wie aufgezeigt befand sich der Beschuldigte Ende des Jahres 2017 in finanziell prekären Verhältnissen (E. 9.2 oben). Dass er trotzdem für seinen Eigenkonsum eine Menge Kokain beschaffte, die bei seinen als mässig beschriebenen Konsumgewohnheiten erfahrungsgemäss rund 5 Monate ausreichen würde, ist realitätsfremd.