__ verbrachte (pag. 200, Z. 118 ff.), musste der Beschuldigte den Kokainstein zwangsläufig mindestens seit dem 15. November 2017 in seinem Zimmer in J.________ aufbewahrt haben. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die gesamten 5.3 Gramm reines Kokain seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, sind seine Aussagen in erster Linie darauf ausgerichtet, sich vom Vorwurf des Verkaufs zu distanzieren, und müssen als nicht glaubhaft bezeichnet werden. Hierzu fällt einerseits auf, dass der Beschuldigte seinen angeblichen Kokainkonsum zunächst nicht erwähnte.