Auf Vorhalt des sichergestellten Laktosepulvers und auf Frage, was er dazu sage, meinte er, dieses sei für eine Kollegin mit Kind bestimmt gewesen. Weil es das falsche gewesen sei, habe ihm die Kollegin das Laktosepulver jedoch wieder zurückgegeben (pag. 254, Z. 334 f.; pag. 400, Z. 249 f.). Den Namen dieser Kollegin wollte der Beschuldigte nicht nennen (pag. 254, Z. 338; pag. 400, Z. 255 f.). Auf Vorhalt, dass sich im Beutel mit Laktosepulver ein kokainkontaminiertes Plastikstück befand und Frage, was er dazu sage, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie das Plastikstück in den Beutel mit Laktosepulver gelangt sei.