15 andererseits aber in Bezug auf andere Tatvorwürfe die Behauptung des Beschuldigten, selbst Kokain konsumiert zu haben, als Schutzbehauptung abtue. 10.4 Würdigung durch die Kammer Bei der Hausdurchsuchung an der Aufenthaltsadresse des Beschuldigten in J.________ am 4. Januar 2018 wurden in dessen Zimmer unter anderem ein Kokainstein von 9 Gramm, rote [Thai-]Pillen, leere Minigrips und ein Beutel Laktosepulver zu 54.14 Gramm sichergestellt (pag. 999; pag. 1004). Der Kokainstein war in Klarsichtfolie eingewickelt (pag.