Die Verteidigung bringt dagegen vor, auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, wonach rund die Hälfte des bei ihm sichergestellten Kokains zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen sei, sei mit Blick auf dessen lebhafte Schilderungen über sporadischen Konsum am Wochenende abzustellen. Weil er in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sei, habe er sich das auch leisten können. Es sei befremdlich, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits gegen den Beschuldigten Anklage wegen Kokainkonsums erhebe und den entsprechenden Schuldspruch akzeptiere,