194, Z. 63). Ausserdem entsprächen 4.5 Gramm Kokain, also die Menge, welche die Vorinstanz als zum Eigenkonsum bestimmt qualifizierte, erfahrungsgemäss rund 50 Portionen Kokain. Mit dieser Menge wäre der Bedarf des Beschuldigten an Kokain, bei seinen Angaben über unregelmässigen Konsum jeweils am Wochenende, für rund 5 Monate gedeckt gewesen. Ein derart weitreichender Vorrat an Kokain zum Eigenkonsum sei unrealistisch, insbesondere in Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Sicherstellung.