Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, im Kontext der bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Utensilien, namentlich Minigrips und ein Beutel mit Laktosepulver, worin ein kokainkontaminiertes Plastikstück enthalten war, sei die Aussage des Beschuldigten, er hätte einen Teil des sichergestellten Kokains selbst konsumiert, bereits als Schutzbehauptung entlarvt. Die Utensilien würden klarerweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte im grösseren Stil Kokainhandel betrieben habe.