selbst konsumiert worden wäre. Bei einem Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base entspreche dies je 2.3 Gramm reinem Kokain (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1616). 10.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, im Kontext der bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Utensilien, namentlich Minigrips und ein Beutel mit Laktosepulver, worin ein kokainkontaminiertes Plastikstück enthalten war, sei die Aussage des Beschuldigten, er hätte einen Teil des sichergestellten Kokains selbst konsumiert, bereits als Schutzbehauptung entlarvt.