Gleichzeitig lasse sich der vom Beschuldigten geltend gemachte Eigenkonsum nicht widerlegen. Die durchgeführte Urinuntersuchung [recte: Blutuntersuchung] sei in Bezug auf Kokain negativ ausgefallen, was gegen einen regelmässigen und intensiven Konsum spreche. Daher erachtete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil des sichergestellten Kokains verkauft hätte. Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, dass je die Hälfte (4.5 Gramm) verkauft resp. selbst konsumiert worden wäre.