14 10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt einleitend fest, es sei zu klären, ob die am 4. Januar 2018 sichergestellten neun Gramm Kokaingemisch ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien oder ob zumindest ein Teil davon verkauft worden wäre. Sie erwog, der Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt nachweislich kleinere Mengen an Drogen verkauft; darauf würden auch die sichergestellten Minigrips hinweisen. Gleichzeitig lasse sich der vom Beschuldigten geltend gemachte Eigenkonsum nicht widerlegen.